VIII ZR 52/06 18. Oktober 2006 Schönheitsreparaturen

Quotenabgeltungsklausel mit starren Prozentsätzen

Leitsatz

Eine Quotenabgeltungsklausel, die starre Prozentsätze für anteilige Renovierungskosten vorsieht (z.B. 20%/40%/60%/80%), ist unwirksam.

Bedeutung für Mieter

Starre Prozentsätze berücksichtigen nicht den tatsächlichen Erhaltungszustand der Wohnung und sind daher unwirksam.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich durch neuere Urteile geändert haben. Im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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