VIII ZR 106/05 05. April 2006 Schönheitsreparaturen
"Übliche Fristen" ohne Einschränkung unwirksam
Leitsatz
Eine Klausel, die auf “übliche Fristen” verweist ohne klarzustellen, dass dies nur Richtwerte sind, ist unwirksam.
Bedeutung für Mieter
Ohne klarstellenden Zusatz wie “im Allgemeinen” wirken “übliche Fristen” aus Mietersicht verbindlich und sind daher unwirksam.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich durch neuere Urteile geändert haben. Im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.
übliche fristen richtwerte verbindlich
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