Nutzungsentschädigung
Rechtliche Grundlage: § 546a BGB
Definition
Entschädigung, die der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Fortsetzung der Nutzung zahlen muss (mindestens Höhe der vorherigen Miete).
Rechtliche Grundlage: § 546a BGB
Entschädigung weiterwohnen mietende
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