Nutzungsentschädigung

Rechtliche Grundlage: § 546a BGB

Definition

Entschädigung, die der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Fortsetzung der Nutzung zahlen muss (mindestens Höhe der vorherigen Miete).

Rechtliche Grundlage: § 546a BGB

Entschädigung weiterwohnen mietende

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