VIII ZR 1/06 14. Februar 2007 Nebenkosten
Instandhaltungsrücklage nicht umlagefähig
Leitsatz
Die Instandhaltungsrücklage ist nach §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ausdrücklich von den umlagefähigen Betriebskosten ausgeschlossen.
Bedeutung für Mieter
Rücklagen für Reparaturen oder Modernisierungen können nicht als Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich durch neuere Urteile geändert haben. Im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.
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