Mietpreisbremse
Rechtliche Grundlage: § 556d BGB
Definition
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Rechtliche Grundlage: § 556d BGB
mietpreisbremse neuvermietung obergrenze
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